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Satzung des Ortsvereins Dreieich
der Sozialdemokratischen Partei Deutschlands
1. Der Ortsverein umfasst das Gebiet der Stadt Dreieich.
Er führt den Namen der Sozialdemokratischen Partei
Deutschlands (SPD), Ortsverein Dreieich. Sein Sitz ist
Dreieich.
2. Der Ortsverein Dreieich gliedert sich in 5 Ortsbezirke,
deren Grenzen mit denen der Ortsteile der Stadt Dreieich
deckungsgleich sind. Es bestehen folgende Ortsbezirke:
a) Buchschlag,
b) Dreieichenhain,
c) Götzenhain,
d) Offenthal,
e) Sprendlingen
§ 2 Mitgliedschaft
1. Über die Aufnahme als Mitglied entscheidet der
Vorstand des Ortsvereins.
2. Dem Ortsverein gehören grundsätzlich alle
Parteimitglieder an, die in seinen Grenzen wohnen. 3.
Ein Parteimitglied kann nicht gleichzeitig einem anderen
Ortsverein angehören.
§ 3 Organe das Ortsvereins
Die Organe des Ortsvereins sind die Mitgliederversammlung
und der Vorstand
§ 4 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des
Ortsvereins. Zu ihren Aufgaben gehört insbesondere
die Wahl das Ortsvereinsvorstandes, der Revisoren, der
Delegierten zum Unterbezirksparteitag, der Mitglieder
des Unterbezirksbeirates, die Aufstellung der Kandidatenliste
für die Stadtverordnetenversammlung, die Nominierung
von Wahlvorschlägen für den Kreistag und den
Umlandverband Frankfurt, die Nominierung von Kandidaten
für den Unterbezirksvorstand, den Bezirksparteitag
und den Landesparteitag sowie die Verabschiedung von
Anträgen und Entschließungen. Die Unterbezirksdelegierte
werden auf die Dauer von 2 Jahren gewählt.
1. Die Mitgliederversammlung soll in der Regel mindestens
einmal in jedem Quartal einberufen werden.
2. Sie wird vom Vorstand schriftlich unter Angabe der
Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von 1
Woche einberufen, sofern diese Satzung nichts anderes
vorschreibt. Sie muss einberufen werden, wenn ein Ortsbezirk
dies beantragt. In Eilfällen beträgt die Ladungsfrist
3 Tage. Dies gilt nicht für die Jahreshauptversammlung.
Anträge sind spätestens eine Woche vor Ablauf
der Ladungsfrist beim Ortsvereinsvorstand einzureichen.
Anträge aus der Mitte der Ortsvereinsversammlung
(Initiativanträge) können mit Mehrheit auf
die Tagesordnung genommen werden, sofern diese Satzung
nichts anderes vorschreibt.
3. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden oder
einem anderen Ortsvereinsmitglied geleitet, Sie ist
beschlussfähig, sofern sie ordnungsgemäß
einberufen wurde. Über die Versammlung der Mitgliederversammlung
wird ein Protokoll angefertigt.
4. Der Vorstand, die Revisoren und die Mitglieder des
Unterbezirksbeirates werden in der Jahreshauptversammlung
für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Die
Jahreshauptversammlung ist schriftlich unter Angabe
der Tagesordnung mit einer Frist von 2 Wochen einzuberufen.
Sie prüft die Stimmberechtigung der Teilnehmer
und wählt einen Versammlungsleiter. Während
eines Geschäftsjahres notwendig werdende Ergänzungswahlen
finden auf einer Mitgliederversammlung statt und gelten
nur für den verbleibenden Zeitraum.
5. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse
mit einfacher Mehrheit, sofern diese Satzung nichts
anderes vorschreibt.
6. Die Mitgliederversammlung kann sich eine Geschäftsordnung
geben.
§ 5 Vorstand
1. Der Ortsvereinsvorstand leitet den Ortsverein. Ihm
obliegt die verantwortliche Durchführung der politischen
und organisatorischen Aufgaben des Ortsvereins sowie
die Zusammenarbeit mit den Gliederungen der Partei.
2. Der Ortsvereinsvorstand besteht aus:
a) dem/der Vorsitzenden,
b) 2 Stellvertreter/innen,
c) dem/der Hauptkassierer/in,
d) dem/der Schriftführer/in
e) dem/der Pressesprecher/in,
f) 5 Beisitzern/Beisitzerinnen
g) je einem Vertreter/einer Vertreterin der Stadtverordnetenfraktion
und des Magistrats.
Ortsbezirke und Arbeitsgemeinschaften, die nicht im
Vorstand vertreten sind, entsenden eine(n) Vertreter(in),
der (die) mit beratender Stimme an den Sitzungen des
Ortsvereinsvorstands teilnimmt.
3. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung
geben, die die Vertretung, die Geschäftsführung,
die Beschlussfassung und die Aufgabenverteilung näher
regelt.
§ 6 Wahl des Vorstands
Die Wahl des Vorstands erfolgt nach der Wahlordnung
der Partei in getrennten Wahlgängen.
§ 7 Kassenführung
Die Kassenführung obliegt dem Hauptkassierer. Es
gelten die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen
und das Organisationsstatut der Partei. Der Kassenbericht
wird dem Bezirk vorgelegt.
§ 8 Revisoren
Zur Prüfung der Kassenführung des Ortsvereins
werden für die Dauer der Amtszeit drei Revisoren
gewählt. Sie dürfen nicht Mitglieder des Ortsvereinsvorstandes
sein. Die Kassenprüfung hat mindestens einmal jährlich
zum Ende das Geschäftsjahres zu erfolgen und sich
sowohl auf die förmliche als auch die sachliche
Richtigkeit zu erstrecken.
§ 9 Arbeitsgemeinschaften
Es können nach den geltenden Grundsätzen für
die Tätigkeit der Arbeitsgemeinschaften in der
SPD Arbeitsgemeinschaften gemäß § 10
des Organisationsstatus gebildet werden.
§ 10 Ortsbezirke
1. Dem Ortsbezirk gehören grundsätzlich alle
Parteimitglieder an, die in seinen Grenzen wohnen.
2. Ein Parteimitglied kann nicht gleichzeitig einem
anderen Ortsbezirk angehören.
3. Die Ortsbezirke wählen einen Vorstand. Ein Kassierer
muss gewählt werden.
4. Die Ortsbezirke sind angemessen am Beitragsaufkommen
ihrer Mitglieder zu beteiligen. Die Höhe des Anteils
bestimmt der Vorstand.
§ 11 Aufgaben der Ortsbezirke
Die Ortsbezirke pflegen den politischen und menschlichen
Kontakt zwischen Mitgliedern und Bürgern des Ortsvereins.
Ihnen obliegt die Wahrung der Interessen der Bevölkerung
des Ortsteils. Sie erstellen die Kandidatenliste für
die Ortsbeiratswahlen. Die Ortsbezirke haben Antragsrecht
an den Ortsverein, den Unterbezirk und den Bezirk.
§ 12 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 13 Satzungsänderungen
Änderung dieser Satzung können nur mit Zweidrittelmehrheit
durch eine Mitgliederversammlung beschlossen werden,
die unter genauer Angabe der beabsichtigten Änderung
einzuberufen ist.
§ 14 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 5. Februar 1996 in Kraft.
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