Satzung des Ortsvereins Dreieich
der Sozialdemokratischen Partei Deutschlands


1. Der Ortsverein umfasst das Gebiet der Stadt Dreieich. Er führt den Namen der Sozialdemokratischen Partei Deutschlands (SPD), Ortsverein Dreieich. Sein Sitz ist Dreieich.
2. Der Ortsverein Dreieich gliedert sich in 5 Ortsbezirke, deren Grenzen mit denen der Ortsteile der Stadt Dreieich deckungsgleich sind. Es bestehen folgende Ortsbezirke:
a) Buchschlag,
b) Dreieichenhain,
c) Götzenhain,
d) Offenthal,
e) Sprendlingen

§ 2 Mitgliedschaft
1. Über die Aufnahme als Mitglied entscheidet der Vorstand des Ortsvereins
2. Dem Ortsverein gehören grundsätzlich alle Parteimitglieder an, die in seinen Grenzen wohnen. 3. Ein Parteimitglied kann nicht gleichzeitig einem anderen Ortsverein angehören.

§ 3 Organe das Ortsvereins
Die Organe des Ortsvereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand

§ 4 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Ortsvereins. Zu ihren Aufgaben gehört insbesondere die Wahl das Ortsvereinsvorstandes, der Revisoren, der Delegierten zum Unterbezirksparteitag, der Mitglieder des Unterbezirksbeirates, die Aufstellung der Kandidatenliste für die Stadtverordnetenversammlung, die Nominierung von Wahlvorschlägen für den Kreistag und den Umlandverband Frankfurt, die Nominierung von Kandidaten für den Unterbezirksvorstand, den Bezirksparteitag und den Landesparteitag sowie die Verabschiedung von Anträgen und Entschließungen. Die Unterbezirksdelegierte werden auf die Dauer von 2 Jahren gewählt.
1. Die Mitgliederversammlung soll In der Regel mindestens einmal in jedem Quartal einberufen werden.
2. Sie wird vom Vorstand schriftlich unter Angabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von 1 Woche einberufen, sofern diese Satzung nichts anderes vorschreibt. Sie muss einberufen werden, wenn ein Ortsbezirk dies beantragt. In Eilfällen beträgt die Ladungsfrist 3 Tage. Dies gilt nicht für die Jahreshauptversammlung. Anträge sind spätestens eine Woche vor Ablauf der Ladungsfrist beim Ortsvereinsvorstand einzureichen. Anträge aus der Mitte der Ortsvereinsversammlung (Initiativanträge) können mit Mehrheit auf die Tagesordnung genommen werden, sofern diese Satzung nichts anderes vorschreibt.
3. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden oder einem anderen Ortsvereinsmitglied geleitet, Sie ist beschlussfähig, sofern sie ordnungsgemäß einberufen wurde. Über die Versammlung der Mitgliederversammlung wird ein Protokoll angefertigt.
4. Der Vorstand, die Revisoren und die Mitglieder des Unterbezirksbeirates werden in der Jahreshauptversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Die Jahreshauptversammlung ist schriftlich unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von 2 Wochen einzuberufen. Sie prüft die Stimmberechtigung der Teilnehmer und wählt einen Versammlungsleiter. Während eines Geschäftsjahres notwendig werdende Ergänzungswahlen finden auf einer Mitgliederversammlung statt und gelten nur für den verbleibenden Zeitraum.
5. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit, sofern diese Satzung nichts anderes vorschreibt.
6. Die Mitgliederversammlung kann sich eine Geschäftsordnung geben.

§ 5 Vorstand
1. Der Ortsvereinsvorstand leitet den Ortsverein. Ihm obliegt die verantwortliche Durchführung der politischen und organisatorischen Aufgaben des Ortsvereins sowie die Zusammenarbeit mit den Gliederungen der Partei.
2. Der Ortsvereinsvorstand besteht aus:
a) dem/der Vorsitzenden,
b) 2 Stellvertreter/innen,
c) dem/der Hauptkassierer/in,
d) dem/der Schriftführer/in
e) dem/der Pressesprecher/in,
f) 5 Beisitzern/Beisitzerinnen
g) je einem Vertreter/einer Vertreterin der Stadtverordnetenfraktion und des Magistrats.
Ortsbezirke und Arbeitsgemeinschaften, die nicht im Vorstand vertreten sind, entsenden eine(n) Vertreter(in), der (die) mit beratender Stimme an den Sitzungen des Ortsvereinsvorstands teilnimmt.
3. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben, die die Vertretung, die Geschäftsführung, die Beschlussfassung und die Aufgabenverteilung näher regelt.

§ 6 Wahl des Vorstands
Die Wahl des Vorstands erfolgt nach der Wahlordnung der Partei in getrennten Wahlgängen.

§ 7 Kassenführung
Die Kassenführung obliegt dem Hauptkassierer. Es gelten die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen und das Organisationsstatut der Partei. Der Kassenbericht wird dem Bezirk vorgelegt.

§ 8 Revisoren
Zur Prüfung der Kassenführung des Ortsvereins werden für die Dauer der Amtszeit drei Revisoren gewählt. Sie dürfen nicht Mitglieder des Ortsvereinsvorstandes sein. Die Kassenprüfung hat mindestens einmal jährlich zum Ende das Geschäftsjahres zu erfolgen und sich sowohl auf die förmliche als auch die sachliche Richtigkeit zu erstrecken.

§ 9 Arbeitsgemeinschaften
Es können nach den geltenden Grundsätzen für die Tätigkeit der Arbeitsgemeinschaften in der SPD Arbeitsgemeinschaften gemäß § 10 des Organisationsstatus gebildet werden.

§ 10 Ortsbezirke
1. Dem Ortsbezirk gehören grundsätzlich alle Parteimitglieder an, die in seinen Grenzen wohnen.
2. Ein Parteimitglied kann nicht gleichzeitig einem anderen Ortsbezirk angehören.
3. Die Ortsbezirke wählen einen Vorstand. Ein Kassierer muss gewählt werden.
4. Die Ortsbezirke sind angemessen am Beitragsaufkommen ihrer Mitglieder zu beteiligen. Die Höhe des Anteils bestimmt der Vorstand.

§ 11 Aufgaben der Ortsbezirke
Die Ortsbezirke pflegen den politischen und menschlichen Kontakt zwischen Mitgliedern und Bürgern des Ortsvereins. Ihnen obliegt die Wahrung der Interessen der Bevölkerung des Ortsteils. Sie erstellen die Kandidatenliste für die Ortsbeiratswahlen. Die Ortsbezirke haben Antragsrecht an den Ortsverein, den Unterbezirk und den Bezirk.

§ 12 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 13 Satzungsänderungen
Änderung dieser Satzung können nur mit Zweidrittelmehrheit durch eine Mitgliederversammlung beschlossen werden, die unter genauer Angabe der beabsichtigten Änderung einzuberufen ist.

§ 14 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 5. Februar 1996 in Kraft.